Käufer – ein Unternehmen oder eine natürliche Person.
II ALLGEMEINE ANGABEN
Mit der eingereichten, bestätigten Bestellung oder dem Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages bestätigt der Käufer die Zur Kenntnisnahme aller AGB.
Das Verkaufsangebot des Verkäufers informiert gleichzeitig den Käufer über die Ausführungsbedingungen der jeweiligen Bestellung.TOP FANCE garantiert die Gültigkeit seines Angebotes für die Dauer von 30 Tagen.
Die Geschäfte werden durchgesetzt, nachdem eine schriftliche, von einer berechtigten Person deutlich unterzeichnete Bestellung persönlich oder elektronisch durch den Käufer eingereicht wird.
Die Bestellung hat folgende Angaben zu enthalten:
Mit der eingereichten, bestätigten Bestellung oder dem Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages bestätigt der Käufer die Zur Kenntnisnahme aller AGB.
Das Verkaufsangebot des Verkäufers informiert gleichzeitig den Käufer über die Ausführungsbedingungen der jeweiligen Bestellung.
TOP FANCE garantiert die Gültigkeit seines Angebotes für die Dauer von 30 Tagen.
Die Geschäfte werden durchgesetzt, nachdem eine schriftliche, von einer berechtigten Person deutlich unterzeichnete Bestellung persönlich oder elektronisch durch den Käufer eingereicht wird.
Die Bestellung hat folgende Angaben zu enthalten:
Angaben des Käufers
Produktart
Produktmenge
Ausführungsfrist
Anschrift des Bauvorhabens und Lieferungsart
Preis, Zahlungsform und – frist
Die Ausführungsfrist läuft ab der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers.
Der Käufer ist verpflichtet, die bestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unverzüglich abzuholen.
Wird die Ausführungsfrist vom Verkäufer infolge der Einwirkung der höheren Gewalt nicht eingehalten, ist der Käufer zum Schadensersatzanspruch nicht berechtigt.
Zu den Ereignissen einer höheren Gewalt gehören u.a.:
Naturkatastrophen
Streiks
vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsunterbrechungen
vom Verkäufer nicht zu vertretende Unterbrechungen bei Anlieferungen der für die Produktion unentbehrlichen Rohstoffe
Ist die Montage der bestellten Einfriedung in der Bestellung enthalten, haftet der Käufer für die Bereitstellung entsprechender Montagefreiheiten zum vereinbarten Zeitpunkt und im – ort.
Sämtliche Änderungen der Bestellung können binnen 3 Tage ab der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Schriftform erfolgen. Nach diesem Datum gehen die Fehler der Bestellung zu Lasten des Käufers.
Der Käufer ist verpflichtet, die Parameter und die Bestimmung der bestellten Ware zu kennen. Der Verkäufer liefert die Ware laut der Bestellung und haftet nicht für ihre Weiterverwendung, insbesondere nicht für ihre bestimmungsfremde Verwendung.
Flyer, Werbungen, Prospekte, Ausstellungen dienen ausschließlich zur Orientierung. Der Verkäufer behält sich vor, technische Änderungen zur Verbesserung der Qualität und Funktionalität seiner Produkte ohne Vorankündigung des Käufers einzuführen. Diese Änderungen dürfen jedoch den vereinbarten Warenpreis nicht beeinflussen.
III ZAHLUNGEN UND PREISE
Der Preis der bestellten Ware wird jeweils auf der Auftragsbestätigung bestimmt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware oder Leistung in der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist zu bezahlen.
Mit dem Eingang der Bestellung ist der Käufer verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Bestellungswertes zu leisten. Wird die Ware nur verkauft, hat die Bezahlung des Kaufpreises vor der Belieferung der Baustelle oder beim Fahrer zu erfolgen. Wird die Ware mit der inkludierten Montageleistung geliefert, erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Käufer.
Wird die Ware mit der inkludierten Montageleistung verkauft, hat die Bezahlung des Kaufpreises vor der Belieferung der Baustelle zu erfolgen. Der Montagepreis wird hingegen nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Käufer bezahlt.
Eventuelle Mangelrügen stellen den Käufer nicht von der Verpflichtung zur termingerechten Zahlung frei.
Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
Der Käufer ist erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises Inhaber der Ware (§ 589 des Zivilgesetzbuches).
Bei einer unbegründeten Verweigerung der Übernahme der bestellten Ware oder der Rücknahme der Bestellung nach ihrer Einreichung durch den Käufer (Allgemeine Angaben, Nr. 9 ) ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Bruttowertes der Bestellung unter der Verrechnung der geleisteten Anzahlungen oder Vorkassen in Rechnung zu stellen.
IV WICHTIGE INFORMATIONEN
Die technische Abnahme der Einfriedung erfolgt durch die Inaugenscheinnahme ihrer Elemente im Abstand von mindestens 3 m an einem hellen, vorzüglich sonnigen Tag.
Kleine, instand gesetzte, montagebedingte Kratzer oder Risse begründen keine Mangelrüge.
Für die Entfernung kleiner Fehler wird ein entsprechender Farbfaserstift vom Verkäufer mitgeliefert, mit welchem kleine Lackreparaturen durchgeführt werden können.
Dickstellen oder eine leichte Rauheit der lackbeschichteten Flächen, die auf den Oberflächen der vom Verkäufer verkauften Waren auftreten können, sind Folgen der Feuerverzinkung und begründen keine Mangelrüge.
Die Feuerverzinkung dient nicht zur Erhöhung der Produktästhetik, dieser Prozess soll die Lebensdauer des Produktes weitgehend verlängern.
Sämtliche Produkte des Verkäufers weisen im unteren Teil nach der Montage nicht sichtbare technologische Öffnungen auf, die zur Ableitung des möglichen Kondensates während des Betriebes dienen.
Das Kondenswasser kann Flecke auf der Untermauerung oder dem Betonpflaster hinterlassen. Es ist empfehlenswert, solche Flecke mindestens einmal jährlich bei der Reinigung und Wartung der Einfriedung mit etwas Wasser und Reinigungsmittel zu entfernen.
Während der Betonpflege können Ausblühungen sowie kleine Risse auf der Betonoberfläche auftreten.
V HAFTUNG UND REKLAMATIONEN
Dem Käufer wird eine Verkäufergarantie von 24 Monaten ab dem Rechnungsdatum gewährt.
Der Verkäufer haftet voll und ganz für die Ware:
bei der Bestellung inklusive Transport – bis zur Warenanlieferung zum Bestimmungsort,
bei der Warenabholung mit eigenem Transportmittel des Käufers – bis zur Auslagerung der Ware.
Vom Verkäufer wird die Vollgarantie über die Ware nach folgenden Konditionen gewährt:
Die Montage der Einfriedung erfolgt durch einen vom Verkäufer autorisierten Auftragnehmer,
Der autorisierte Verkäufer wird vom Käufer mit jährlichen technischen Inspektionen beauftragt.
Nur nicht eingebaute Ware kann beanstandet werden.
Der Käufer ist verpflichtet, eine qualitäts- und quantitätsmäßige Abnahme der gelieferten Ware persönlich oder durch einen Bevollmächtigten durchzuführen und die Abnahme mit einer deutlichen Unterschrift auf den Lieferscheinen zu bestätigen.
Werden Mängel festgestellt, ist der Käufer verpflichtet, ein Qualitäts- und Quantitätsprotokoll mit dem Warenlieferanten zu erstellen und den Verkäufer über das Vorkommnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Ware gilt als automatisch übernommen, soweit keine Forderungen binnen 3 Tage ab dem Lieferdatum durch den Käufer erhoben werden.
Der Verkäufer lässt keine Mangelrügen zu, soweit sie bei einer Inspektion bei der Warenanlieferung offenbart werden sollen, wenn die Ware einer solchen Inspektion nicht unterzogen wird.
Die Beanstandungen verdeckter Qualitätsmängel, deren Feststellung bei der Warenanlieferung nicht möglich war, sind dem Verkäufer nach ihrer Offenbarung, spätestens jedoch binnen 45 Tage nach der Anlieferung, schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Haftung des Lieferanten.
VI WARENRÜCKGABE
Die Warenrückgabe ist nur nach einer vorhergehenden Vereinbarung mit dem Bereich für Handel des Verkäufers und einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung dieser Vereinbarung möglich.
VII STREITIGKEITEN
Auf die in den AGB nicht geregelten Angelegenheiten finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Zahlungsziele bei Geschäften (GBl. Nr. 139/2003) Anwendung.
Sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer sind bestrebt, jegliche Streitigkeiten einvernehmlich zu klären. Wird keine Einigung erzielt, ist das ordentliche Gericht für die Stadt Piła zur Klärung der Streitigkeit zuständig.